Technischer Maßnahmenwert

100 KBE/100 ml — Der zentrale Schwellenwert für Trinkwasserinstallationen

Was ist der technische Maßnahmenwert?

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen in Trinkwasserinstallationen beträgt 100 koloniebildende Einheiten pro 100 Milliliter (KBE/100 ml). Er ist in Anlage 3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) festgelegt.

Der technische Maßnahmenwert ist kein Grenzwert im klassischen Sinn. Er markiert vielmehr die Schwelle, ab der technische Maßnahmen — insbesondere eine Prüfung und Bewertung der Trinkwasserinstallation — gesetzlich vorgesehen sind.

Auszug aus TrinkwV Anlage 3:
Der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. beträgt 100 KBE/100 ml. Er bezieht sich auf Trinkwasserinstallationen nach § 13 Absatz 1 TrinkwV, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird.

Technischer Maßnahmenwert vs. Grenzwert

Die Unterscheidung zwischen technischem Maßnahmenwert und Grenzwert ist für das Verständnis der TrinkwV zentral:

Technischer Maßnahmenwert

  • Gilt für Trinkwasserinstallationen (nicht für das Trinkwasser am Punkt der Einhaltung)
  • 100 KBE/100 ml für Legionella spec.
  • Bei Überschreitung: Prüf- und Bewertungspflichten, Anzeigepflicht
  • Löst keine unmittelbare Nutzungseinschränkung aus

Grenzwert

  • Gilt für das Trinkwasser am Punkt der Einhaltung (Wasserwerk, Hausanschluss)
  • Definiert für mikrobiologische und chemische Parameter
  • Bei Überschreitung: Nichtverwendbarkeit, Abgabeverbot
  • Unmittelbare rechtliche Konsequenzen

Die Unterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Legionellen in jeder Trinkwasserinstallation in geringer Konzentration vorkommen können, ohne dass eine gesundheitliche Gefährdung besteht. Der technische Maßnahmenwert definiert die Schwelle, ab der eine systematische Prüfung der Installation angezeigt ist.

Was geschieht bei Überschreitung?

Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml überschritten, ergeben sich aus der TrinkwV bestimmte Pflichten:

  • Prüfungspflicht: Der Betreiber (USI) muss unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchführen oder durchführen lassen. Dazu gehört die Prüfung, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
  • Anzeigepflicht: Das zuständige Gesundheitsamt ist gemäß § 16 TrinkwV über die Überschreitung zu informieren. Die Meldung erfolgt in der Regel durch das untersuchende Labor.
  • Risikoabschätzung: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV durchzuführen. Ob und wann diese im konkreten Fall erforderlich ist, bewertet die beauftragte Fachperson oder das Gesundheitsamt.
  • Weitergehende Pflichten: Abhängig vom Ergebnis der Prüfung und der Risikoabschätzung können sich weitere Pflichten — etwa eine weitergehende Untersuchung oder ein Sanierungskonzept — ergeben.
Wichtig: Die Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts löst nicht automatisch eine bestimmte Maßnahme aus. Welche konkreten Schritte im Einzelfall erforderlich sind, entscheidet die beauftragte Fachperson in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt. Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder fachliche Bewertung im Einzelfall.

Meldepflichten bei Messwertüberschreitung

Die TrinkwV sieht konkrete Meldepflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts vor:

  • Meldung durch die Untersuchungsstelle: Das akkreditierte Labor, das die Probe untersucht hat, ist verpflichtet, eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden (§ 16 Absatz 1 TrinkwV).
  • Pflichten des Betreibers: Der Betreiber der Trinkwasserinstallation hat eigene Informations- und Handlungspflichten. Er muss insbesondere unverzüglich die erforderlichen Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen veranlassen.

Untersuchungspflichten

Die TrinkwV legt fest, in welchen Gebäuden und in welchen Abständen Trinkwasserinstallationen auf Legionellen zu untersuchen sind (systematische Untersuchungspflicht). Der Umfang hängt insbesondere von der Art des Gebäudes und der Nutzung ab:

  • Öffentlich zugängliche Gebäude mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung,
  • Gebäude mit gewerblicher Vermietung (Mehrfamilienhäuser),
  • Prioritäre Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Kindertagesstätten.

Die genauen Untersuchungsintervalle und Probenahmestellen ergeben sich aus der TrinkwV und den zugrunde liegenden technischen Regelwerken.

Rechtliche Grundlagen und Quellen

Stand der Darstellung: Juli 2026. Die rechtlichen Grundlagen können sich ändern. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut der TrinkwV.

Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder fachliche Bewertung im Einzelfall. Fernando Herrero Ruiz, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Smithbros Productions, führt selbst keine Trinkwasseruntersuchungen, Ortsbesichtigungen, Risikoabschätzungen, Gutachten oder Sanierungsarbeiten aus.

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